Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Gruschwitz Textilwerke AG, Leutkirch

 

I. Geltung

Die nachstehenden Bedingungen sind gegenüber Unternehmen und Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 BGB (nachstehend: „Kunde“) anwendbar und gelten ausschließlich für alle auch künftigen von uns abgegebenen Angebote und mit uns abgeschlossenen Verträge, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Zusätzliche oder anders lautende Bedingungen des Kunden gelten nur dann, wenn wir diese schriftlich bestätigen. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn wir eine Lieferung an den Kunden in Kenntnis seiner entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausführen.

II. Vertragsschluss

1. Alle unsere Angebote, insbesondere solche in Katalogen, Verkaufsunterlagen und im Internet, sind unverbindlich. Sie sind rechtlich als Aufforderung zur Abgabe von Angeboten anzusehen.

2. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch uns entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang bzw. termingemäß ausgeführt werden.

3. Der Vertragsinhalt richtet sich im Zweifel nach unserer Auftragsbestätigung, soweit eine solche nicht ergeht, nach unserem Lieferschein oder bei Fehlen von solchen, nach unserem Angebot oder unserer Preisliste. Bei einem Auftragswert unter 500 Euro wird ein Mindermengenaufschlag in Höhe von 50 Euro für Administration berechnet.

4. Ändert der Kunde Beschaffenheitsangaben des Produktes und werden diese von uns schriftlich bestätigt, so sind die von uns bestätigten Änderungen für alle Folgeaufträge maßgeblich, auch wenn der Kunde für die Folgeaufträge hierauf nicht hingewiesen hat.

5. Beschaffenheitsangaben und -vereinbarungen bedeuten nicht die Übernahme einer Garantie.

III. Preis

1. Alle Preise verstehen sich in EUR als Nettopreise zuzüglich jeweils gültiger gesetzlicher Mehrwertsteuer ab Werk Leutkirch und schließen die vom Kunden zu tragenden Zoll- und Grenzkosten, Versicherungskosten, Transport- und Abladekosten sowie Verpackungskosten nicht mit ein.

2. Ist die Rücknahme der Verpackung vereinbart, so hat die Rücksendung fracht- und spesenfrei, umgehend und in einwandfreiem Zustand zu erfolgen.

3. Wir behalten uns vor, Preisänderungen von Material-, Energie- und Rohstoffpreisen, Löhnen und Gehältern sowie Transportkosten zwischen Vertragsabschluss und Auslieferung, an den Kunden weiterzugeben. In einem solchen Fall werden wir dem Kunden die preisändernden Faktoren auf Verlangen nachweisen.

IV. Lieferung und Gefahrenübergang

1. Lieferfristen beginnen erst mit der restlosen Klärung aller Ausführungs­bestimmungen zu laufen. Die Einhaltung etwa vereinbarter Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Kunden voraus. Bei Lieferungs- und Leistungs­verzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die von uns nicht zu vertreten sind und die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehören insbesondere , behördliche Anordnungen, Transportstörungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten und Unterlieferanten eintreten, verlängert sich die vereinbarte Frist in angemessenem Umfang. Dies gilt auch für Arbeitskampfmaßnahmen (z.B. Streiks und Aussperrungen), die uns und unsere Zulieferanten betreffen. Wir und der Kunde können jedoch 5 Monate nach Ablauf der ursprünglichen Lieferzeit vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche oder Rechte stehen nach dem Rücktritt weder uns noch dem Kunden zu.

2. Wir sind bemüht, vereinbarte Lieferfristen einzuhalten. Sofern wir Lieferfristen schuldhaft nicht einhalten, ist der Kunde verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Unsere Haftung für einen dem Kunden durch die Verzögerung entstandenen Schaden beschränkt sich vorbehaltlich Ziff. VIII auf höchstens 5 % des vereinbarten Nettopreises.

3. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

4. Die Lieferung erfolgt ab Werk, d.h. die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Kunden über, sobald wir dem Kunden die Ware zur Verfügung stellen. Wird die Ware auf Wunsch und Kosten des Kunden an einen anderen Bestimmungsort versandt, so sind Versandweg und Versandmittel, wenn nichts anderes vereinbart ist, unserer Wahl überlassen. Die Gefahr geht in diesem Fall mit der Übergabe der Ware an eine geeignete Transportperson über. Dies gilt auch dann, wenn wir den Transport durch eigene Leute ausführen lassen. Sofern der Kunde es wünscht, wird die Lieferung auf seine Kosten von uns durch eine Transportversicherung gedeckt.

5. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr von dem Tag der Versandbereitschaft ab auf den Kunden über, jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

6. Die Abnahme von Abrufaufträgen hat spätestens innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss zu erfolgen. Ruft der Kunde bei Abrufaufträgen die Waren nicht zu den vereinbarten Zwischen- oder Endterminen ab, so erhöht sich der Kaufpreis bei Steigerung von Material-, Energie- und Rohstoffpreisen, Löhnen und Gehältern sowie Transportkosten zwischen Abruftermin und tatsächlichem Abruf entsprechend.

V. Zahlung

1. Unsere Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig. Alle Zahlungen sind ausschließlich an uns oder auf eines der im Auftragsbestätigungs- oder Rechnungsvordruck enthaltenen Konten zu leisten.

2. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, sofern sich der Kunde mit der Zahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.

3. Der Kunde kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 3 Wochen ab Empfang der Lieferung leistet. Ergänzend gelten die gesetzlichen Regelungen zum Zahlungsverzug.

4. Wir nehmen Wechsel nur bei entsprechender Vereinbarung und nur zahlungshalber entgegen. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.

5. Gegenansprüche des Kunden berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung und zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Im Prozess ist auch die Aufrechnung bzw. Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts bezüglich entscheidungsreifer Forderungen zulässig.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und aller auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden unser Eigentum. Die Einstellungen einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung sowie deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.

2. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt schon alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Weiterverarbeitung weiterverkauft worden ist. Nimmt der Kunde eine an uns abgetretene Forderung aus einer Weiterveräußerung in ein mit seinen Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung an uns abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages abgetreten ist, den unsere ursprüngliche Forderung ausmacht.
Der Kunde bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, werden wir von unserer Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen.      
Auf Verlangen ist der Kunde verpflichtet, uns den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen und diesem die Abtretung anzuzeigen, unbeschadet unseres Rechts, die Abtretung gegenüber dem Schuldner selbst anzuzeigen.

3. Die Verarbeitung und Umbildung der Ware durch den Kunden erfolgt für uns. Wir gelten insoweit als Hersteller im Sinne des § 950 BGB. Bei Verarbeitung mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung.

4. Wird die Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender Ware gemäß § 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.      
Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er uns schon jetzt Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der Ware, die durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung entstanden ist.

5. Der Kunde hat in allen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gelten, unentgeltlich für uns zu verwahren.

6. Bei dem Scheckwechselverfahren geht unser Eigentumsvorbehalt in allen Stufen erst dann unter, wenn der Kunde seinen gesamten Verpflichtungen uns gegenüber nachgekommen ist.
Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

7. Bei Pfändung oder sonstiger Eingriffe Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

8. Der Kunde ist verpflichtet, bis zum Erwerb des vorbehaltlosen Eigentums am Liefergegenstand diesen auf seine Kosten gegen alle Risiken (Kasko) zu versichern und dies uns auf Verlangen nachzuweisen. Die Ansprüche des Kunden gegen seine Versicherung gelten für den Schadensfall an uns in Höhe seiner gegen den Kunden bestehenden Forderungen als abgetreten.

9. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. Der Wert der Sicherheiten bemisst sich beim einfachen Eigentumsvorbehalt gemäß Ziff. 1 nach unseren jeweiligen Rechnungsbeträgen, bei Forderungsabtretungen nach den Rechnungsbeträgen des Kunden aus der Weiterveräußerung.
Befindet sich weiterverarbeitete Ware noch beim Kunden, bemisst sich der Wert der Sicherheiten nach unserem Wiedereinsatzpreis. Dieser wird dem Kunden schriftlich mitgeteilt. Der Kunde kann ab Zugang dieser Mitteilung innerhalb einer Frist von 14 Tagen uns Abnehmer nachweisen, die bereit sind, einen höheren Preis als den Wiedereinsatzwert zu bezahlen. Soweit die Zahlung gesichert ist, sind wir verpflichtet, zum höheren Preis Sicherheiten freizugeben.
Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Kunden, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem der Anteilswert des Kunden an dem Miteigentum entspricht.

VII. Mängelrüge, Haftung bei Mängeln

1. Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge, Mängel und Beschaffenheit zu untersuchen und uns offenkundige Mängel und Mängel, die bei einer solchen Prüfung erkennbar waren, unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel hat uns der Kunde unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Als unverzüglich im Sinne von Satz 1 und Satz 2 gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 8 Arbeitstagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung der Eingang der Anzeige bei uns maßgeblich ist. Erkennbare Transportschäden müssen unverzüglich gerügt und auf der Empfangsquittung vermerkt werden.

2. Stellt der Kunde einen Mangel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d. h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden.

3. Bei Mängeln oder Fehlen einer geschuldeten Beschaffenheit der gelieferten Ware können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern.
Im Falle der Nachbesserung können wir nach unserer Wahl verlangen, dass das mangelhafte Produkt zur Umarbeitung oder zum Austausch mit anschließender Rücksendung an uns geschickt wird oder der Kunde das mangelhafte Produkt bereit hält und die Umarbeitung oder den Austausch dort durch uns oder eine von uns beauftragte Person vorgenommen wird. Hierauf hat der Kunde einen Anspruch, wenn ihm die Übersendung des schadhaften Produktes an uns nicht zuzumuten ist.

4. Die zwecks Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) werden von uns getragen.       
Dies gilt nicht für erhöhte Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Kaufgegenstand nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Lieferort oder die gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entsprach dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.

5. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, ist sie unmöglich, für den Kunden unzumutbar, wird sie von uns verweigert oder verzögert sich diese über eine angemessene Frist hinaus und zwar aus Gründen, die wir zu vertreten haben, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Minderung des Kaufpreises oder Ersatz seiner Aufwendungen zu verlangen. Für Schäden, die dem Kunden entstanden sind, haften wir im Rahmen der allgemeinen Haftungsregeln von Ziff. VIII.

6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate. Hinsichtlich der Verjährung von Rückgriffansprüchen gemäß § 478 BGB verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung.

VIII. Allgemeine Haftung

1. Schadensersatzansprüche des Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund bestehen nur,
a) wenn der Schaden durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht worden ist oder
b) wenn wir hinsichtlich der gelieferten Ware eine Eigenschaft zugesichert oder eine Beschaffenheit garantiert haben oder
c) ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder
d) ein Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht
e) soweit wir nach dem Produkthaftungsgesetz haften.

2. Haften wir gemäß Ziff. 1 a) für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen oder ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist, so ist die Höhe der Haftung auf denjenigen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung wir bei Vertragsschluss aufgrund der uns zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen mussten.

3. Für Empfehlungen haften wir nur, wenn diese von uns schriftlich bestätigt werden.

4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch für Handlungen wie auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter, Erfüllungs­gehilfen oder sonstiger Beauftragter.

IX. Geheimhaltung / Datenschutz

1. Falls nichts anderes vereinbart wurde, gelten die vom Kunden unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

2. Personenbezogene Daten werden im Rahmen der geltenden rechtlichen Vorschriften durch uns (Gruschwitz Textilwerke AG, Memminger Straße 68, D-88299 Leutkirch im Allgäu, Telefon: +49 (0) 7561 9098-0, Telefax: +49 (0) 7561 9098-999, E-Mail: info@gruschwitz.com) als Verantwortlichen gemäß Art. 4 Abs. 7 DS-GVO verarbeitet. Unser betrieblicher Datenschutzbeauftragte ist unter Gruschwitz Textilwerke AG, Datenschutzbeauftragter, Memminger Straße 68, D-88299 Leutkirch im Allgäu, Telefon: +49 (0) 7561 9098-0, Telefax: +49 (0) 7561 9098-999, E-Mail: datenschutz@gruschwitz.com erreichbar.

3. Wir verarbeiten personenbezogene Daten, die wir im Rahmen der Geschäftsbeziehung von dem Kunden und/oder dessen Mitarbeitern erhalten. Ferner verarbeiten wir personenbezogene Daten, die wir aus öffentlich zugänglichen Quellen (z.B. Handelsregister, Presse, Internet) zulässigerweise gewonnen haben und verarbeiten dürfen. Zu den von uns verarbeiteten Daten zählen Kunden- bzw. Personendaten des Kunden und seiner Mitarbeiter (z.B. Name, Adresse, E-Mail-Adressen, Telefon und andere Kontaktdaten), Zahlungsdaten, Daten zu bestellten Waren sowie Werbe- und Vertriebsdaten.

4. Die personenbezogenen Daten werden von uns verarbeitet, soweit dies für die Anbahnung und Durchführung von Verträgen sowie die Verwaltung der Kundenbeziehung erforderlich ist. Diese Verarbeitung erfolgt somit zum Zwecke der Erfüllung von vertraglichen Pflichten auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO. Die Nichtbereitstellung von erforderlichen Daten kann zur Folge haben, dass ein Vertrag nicht geschlossen werden kann. Ferner verarbeiten wir personenbezogene Daten zur Wahrung unserer berechtigten Interessen auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO. Hierzu zählen z.B. die Verarbeitung für Werbung sowie Markt- und Meinungsforschung (soweit der Verarbeitung nicht widersprochen wurde), die Verarbeitung für die bedarfsgerechte Gestaltung von Angeboten und die direkte Kundenansprache, die Verarbeitung die Verarbeitung für die Geltendmachung rechtlicher Ansprüche und Verteidigung bei rechtlichen Streitigkeiten sowie für Maßnahmen zur Geschäftssteuerung und zur Weiterentwicklung von Produkten

5. Wir geben Daten des Kunden an Dienstleister und Erfüllungsgehilfen weiter, derer er sich zur Durchführung der Geschäftsbeziehung bedient. Hierzu gehört die Weitergabe der für die Lieferung benötigten Daten an beauftragte Versandunternehmen, an den Hersteller der Ware oder an technische Dienstleister, soweit diese mit der Lieferung an den Kunden beauftragt sind. Wir übermittelt zudem Daten (Name, Adresse, Zahlungsdaten) zum Zweck der Durchführung von Bonitätsprüfungen an die Wirtschaftsauskunfteien CRIF Bürgel GmbH, Radlkoferstraße 2, 81373 München, und Verband der Vereine Creditreform e.V., Hellersbergstraße 12, 41460 Neuss. Von den Wirtschaftsauskunfteien erhalten wir Informationen zum bisherigen Zahlungsverhalten des Kunden und Bonitätsinformationen auf der Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter Verwendung auch der Anschriftendaten. Die Erhebung, Speicherung und Weitergabe erfolgt mithin zum Zwecke der Bonitätsprüfung zur Vermeidung eines Zahlungsausfalles und auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO und des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DS-GVO. Wir übermitteln personenbezogene Daten ferner an Dienstleister in den Bereichen Kreditversicherung, Inkasso und Marketing.

6. Wir speichern die personenbezogenen Daten, solange es für die Geschäftsbeziehung, insbesondere die Anbahnung und Durchführung von Verträgen, sowie die Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich ist. Zu den gesetzlichen Pflichten zählen insbesondere Aufbewahrungspflichten nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) und der Abgabenordnung (AO). Die dort geregelten Fristen für die Aufbewahrung betragen sechs bis zehn Jahre. Darüber hinaus beeinflussen auch die gesetzlichen Verjährungsfristen die Speicherdauer. Nach §§ 195 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) beläuft sich die regelmäßige Verjährungsfrist auf drei Jahre, in bestimmten Fällen kann die Verjährungsfrist aber auch dreißig Jahre betragen.

7. Es finden keine Übermittlungen von personenbezogenen Daten in Länder außerhalb der EU oder an eine internationale Organisation statt

8. Jede betroffene Person hat gegenüber uns das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO, das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DS-GVO, das Recht auf Löschung nach Art. 17 DS-GVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DS-GVO, das Recht auf Widerspruch nach Art. 21 DS-GVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DS-GVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht bestehen die Einschränkungen nach §§ 34, 35 BDSG. Darüber hinaus besteht nach Art. 77 DS-GVO i.V.m. § 19 BDSG ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde. Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit uns gegenüber widerrufen werden.

9. Nach Art. 21 Abs. 1 DS-GVO kann eine betroffene Person gegen eine Datenverarbeitung, die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO (Datenverarbeitung auf der Grundlage einer Interessenabwägung) erfolgt, jederzeit aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben, Widerspruch einlegen. Legt die betroffene Person Widerspruch ein, werden wir ihre personenbezogenen Date nicht mehr verarbeiten, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen.

10. Eine betroffene Person kann einer Verwendung ihrer Daten zum Zwecke der Direktwerbung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprechen; dies gilt auch für ein Profiling, soweit es mit der Direktwerbung in Verbindung steht. Im Fall des Widerspruchs werden wir jede weitere Verarbeitung der betreffenden personenbezogenen Daten zum Zwecke der Direktwerbung unterlassen.

11. Widersprüche nach Ziff. 9 und 10 können formfrei erfolgen und sind zu richten an die Gruschwitz Textilwerke AG, Datenschutzbeauftragter, Memminger Straße 68, D-88299 Leutkirch im Allgäu, Telefon: +49 (0) 7561 9098-0, Telefax: +49 (0) 7561 9098-999,
E-Mail: datenschutz@gruschwitz.com.

X. Schlussbestimmungen

1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Mündliche Nebenabsprachen, die von unserem Angebot oder dem schriftlichen Vertrag abweichen, bedürfen für ihre Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.

2. Erfüllungsort für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung ist Leutkirch.

3. Ausschließlicher Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen und öffentlich-rechtliche Sondervermögen für etwaige Wechsel- oder Scheckklagen sowie für alle sich mittelbar oder unmittelbar ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist Leutkirch. Wir sind jedoch berechtigt, auch Klage am Sitz des Kunden oder vor anderen aufgrund in- oder ausländischen Rechtes zuständigen Gerichten zu erheben.

4. Im internationalen Geschäftsverkehr haben die Vertragsparteien für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung die Wahl zwischen der Anrufung der ordentlichen Gerichte oder der Anrufung eines Schiedsgerichts. Rufen die Parteien das Schiedsgericht an, werden alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Vertrag ergebenden Streitigkeiten nach der Schiedsordnung der Wiener Regeln (2013) endgültig entschieden. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Wien, Österreich. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, muss mindestens einer der Schiedsrichter Jurist sein. Die Schiedsrichter müssen der Schiedssprache mächtig sein. Schiedssprache ist Deutsch, sofern sich die Parteien nicht auf eine andere Schiedssprache verständigt haben.

5. Auf die Rechtsbeziehung zum Kunden findet deutsches Recht Anwendung, jedoch unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

6. Sollte eine oder mehrere Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Soweit in den unwirksamen Klauseln ein wirksamer angemessener Teil enthalten ist, so bleibt dieser aufrechterhalten. Die Parteien verpflichten sich schon jetzt, für eine unwirksame Bedingung eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

Stand: April 2022